Freistellung von Personalratsmitgliedern: Umfang und Dauer
Rechtliche Grundlagen
Mitglieder des Personalrats sind nach § 46 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Dauer für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Umfang der Freistellung
Der Umfang der Freistellung richtet sich nach dem individuellen Arbeitspensum des Personalratsmitglieds. Es muss ausreichend Zeit für die Wahrnehmung der Personalratsaufgaben zur Verfügung stehen, insbesondere für:
- Sitzungen des Personalrats
- Vor- und Nachbereitung von Sitzungen
- Beratungen mit Beschäftigten
- Teilnahme an Personal- und Sozialangelegenheiten
Dauer der Freistellung
Die Dauer der Freistellung ist begrenzt. Sie kann für bestimmte Zeiträume beantragt werden, beispielsweise für die Dauer einer Personalratssitzung oder für ein größeres Projekt. In Ausnahmefällen kann eine längerfristige Freistellung genehmigt werden, wenn die Aufgaben des Personalrats dies erfordern.
Voraussetzungen für die Freistellung
Der Antrag auf Freistellung muss vom Personalrat gestellt werden. Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Freistellung ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Personalratsaufgaben erforderlich.
- Der Umfang der Freistellung ist angemessen.
- Die Dauer der Freistellung ist begrenzt.
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